Es gelten die folgenden Geschäftsbedingungen Ihres Handelspartners. Die AMAZONEN-Werke H. Dreyer GmbH & Co. KG sind lediglich Betreiber dieses Portals. |
1. Angebot und Vertragsabschluss 1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe von Zubehör und Ersatzteilen (nachfolgend Liefergegenstand) sowie sonstige Lieferungen und Leistungen von Original AMAZONEN-Teilen durch das LTZ Chemnitz GmbH (im weiteren kurz "Vertriebspartner" genannt) aufgrund von Bestellungen über den Online-Service und ausschließlich für Bestellungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben Gültigkeit auch für alle Nachbestellungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Ihnen der Vertriebspartner nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. 1.2 Der Vertrag kommt erst zustande durch die schriftliche Bestätigung, dass die Bestellung ausgeführt wird. Diese Auftragsbestätigung ist entbehrlich, wenn der Vertriebspartner die Lieferung der Liefergegenstände vorgenommen hat oder dem Besteller die Verfügbarkeit angezeigt hat. Bereits zuvor erhält der Besteller eine Bestätigung, dass seine Bestellung eingegangen ist. Diese führt jedoch noch nicht zum Abschluss eines Vertrages, sondern bestätigt lediglich auf elektronischem Weg den Eingang der Bestellung. 1.3 Der Vertriebspartner übernimmt keine Haftung für den Zugang der Bestellung. 1.4 Sofern die im Online-Service angezeigte Teileliste für bestimmte Liefergegenstände keine Preise enthält, kommt bezüglich der Lieferung dieser Teile ein Vertrag erst zustande, wenn ein vom Vertriebspartner dem Besteller unterbreitetes Angebot durch den Besteller angenommen worden ist . 1.5 Nebenabsprachen oder Abänderungen des Vertragsinhalts sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Vertriebspartner bestätigt worden sind. Angaben über Maße, Gewichte und andere technische Angaben, sowie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Liefergegenstand, welche in Broschüren, Prospekten, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen des Vertriebspartners enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht vom Vertriebspartner in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Muster und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art sind urheberrechtlich geschützt und dürfen Dritten ohne Zustimmung des Urhebers nicht zugänglich gemacht werden. 1.6 Der Vertriebspartner behält sich auch nach Vertragsabschluß Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist und die Funktionalität des Ersatzteils für die Maschine des Bestellers dadurch nicht beeinträchtigt wird. 1.7 Der Besteller ist 10 Tage an seine Bestellung gebunden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Online-Bestellung beim Vertriebspartner. 2. Preise 2.1 Die angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. 2.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die Liefergegenstände ab Lager des Vertriebspartners, einschließlich Verladung auf das Transportmittel ausschließlich Verpackungs-, Versicherungs- und Montagekosten. Zu den Preisen/ etwaigen Anzahlungsbeträgen kommen die Umsatzsteuer oder Zölle in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, so werden die am Versandtage geltenden Preise des Vertriebspartners berechnet. 2.3 Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. 3. Zahlungsbedingungen 3.1 Mangels besonderer Vereinbarung sind Zahlungen bar, sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Vertriebspartners zu leisten. Der Vertriebspartner behält sich vor, Ersatzteile und Zubehör gegen Nachnahme zu liefern. 3.2 Bei Überschreitung eines festgesetzten Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Verzug ein (§ 286 Abs. II BGB). In diesem Fall ist der Vertriebspartner berechtigt, im Rahmen von § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen, sofern der Vertriebspartner nicht einen höheren Verzugszinsschaden nachweist. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sofern sie auf Nebenplätze ausgestellt sind, haftet der Vertriebspartner nicht für die rechtzeitige Protesterhebung. Diskont-, Wechsel- und Einziehungskosten trägt der Besteller. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen. 3.3 Ist der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises im Verzug, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Hat der Abnehmer des Bestellers seinerseits den Liefergegenstand ganz oder teilweise bezahlt, so wird die Forderung des Vertriebspartners gegen den Besteller insoweit sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn die vereinbarten Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig gegeben oder eingelöst werden, bei Zahlungseinstellung, bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Zwangsvollstreckungen. Werden Forderungen im Insolvenzverfahren auf eine Quote herabgesetzt, entfällt ein Anspruch auf vereinbarte Nachlässe und/ oder Boni. 3.4 Der Vertriebspartner ist in den in Ziff. 3.3 bezeichneten Fällen auch berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts, zur Sicherstellung oder bestmöglichen freihändigen Verfügung für Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne dass dies bereits als Rücktritt des Vertriebspartners vom Vertrag gilt. Der Vertriebspartner kann in den in Ziff. 3.3 bezeichneten Fällen und nach Rücknahme des Liefergegenstandes auch Schadenersatz statt der Leistung ohne besondere Fristsetzung verlangen, und zwar in Höhe von 10 % des Kaufpreises ohne besonderen Nachweis oder in Höhe eines nachgewiesenen, höheren Schadens. 3.5 Der Vertriebspartner kann, wenn er über die Kreditwürdigkeit des Bestellers eine ungünstige Auskunft erhält, die der Besteller nicht widerlegen kann, Vorauszahlung oder Stellung einer Sicherheit oder Lieferung gegen Nachnahme verlangen oder die Unsicherheitseinredenach § 321 BGB erheben. 4. Lieferfrist 4.1 Lieferfristen und Termine sind freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit vereinbart ist. 4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Vertriebspartners verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Ausführungsfrist fürabzunehmende Leistungen ist mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft eingehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z.B. Betriebsstörungen, Liefersperren, Transportmangel, behördliche Maßnahmen) und in Fällen höherer Gewalt,die außerhalb des Willens des Vertriebspartners liegen, soweit solcheHindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von maßgeblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Der Vertriebspartner wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 4.3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die fristgerechte Vertragserfüllung durch den Besteller, z.B. im Hinblick auf eine vereinbarte Anzahlung oder Stellung von Zahlungssicherheiten, voraus. 4.4 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Vertriebspartner die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Kaufpreis zuzahlen. Im übrigen gilt Ziff. 9.2 dieser Bedingungen. 4.5 Kommt der Vertriebspartner in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Vertriebspartner - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9.2 dieser Bedingungen. 4.6 Der Vertriebspartner ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 5. Gefahrübergang und Entgegennahme 5.1 Die Gefahr geht - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart- spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes bzw. der Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Vertriebspartner noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. 5.2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Vertriebspartner gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. 5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat oder durch Fälle höherer Gewalt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 5.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff.8. dieser Bedingungen entgegenzunehmen bzw. abzunehmen. 5.5 Teillieferungen sind zulässig. 6. Rücktritt vom Vertrag Der Vertriebspartner ist berechtigt, bei höherer Gewalt, bei Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller trotz Fristsetzung sowie bei Zahlungsverzug - unbeschadet aller Schadenersatzansprüche - durch schriftliche Erklärung vom Vertrage zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.2 dieser Bedingungen die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn der Besteller einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Abnahme der Maschine in Verzug ist. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Der Vertriebspartner behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, auch künftige oder bedingte, des Vertriebspartners gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen des Vertriebspartners in einer laufenden Rechnung geführt werden und derSaldo gezogen und anerkannt ist. Der Vertriebspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht voll bezahlten Liefergegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim Besteller zu besichtigen und zu erfassen. 7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Vertriebspartner zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Abmahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Gegenstandes durch den Vertriebspartner geltennicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Vertriebspartner, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. 7.3 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist der Vertriebspartner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand entweder freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder zum Vertragspreis abzüglich Skonto, Rabatten und sonstigen Nachlässen gutzuschreiben. Für den durch Rücknahme und Weiterverkauf entstehenden Aufwand des Vertriebspartners wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Vertragspreises fällig. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pflicht, den Vertriebspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlungen Dritter insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten nicht aufgehoben. Insoweit gehen die Rechte des Vertriebspartners auf den Zahlenden über.Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den Vertriebspartner abgetreten. Der Vertriebspartner nimmt diese Abtretung an. 7.4 Die Verarbeitung gelieferter Vorbehaltssachen wird durch denBesteller stets für den Vertriebspartner vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Vertriebspartner gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Vertriebspartner das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache. 7.5 Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die ihm zustehendenSicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. 7.6 Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahrdes Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände. 8. GewährleistungFür Sach- und Rechtsmängel der Liefergegenstände leistet der Vertriebspartner gegenüber dem Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziff. 9 dieser Bedingungen - Gewähr wie folgt: Sachmängel: 8.1 Alle diejenigen Liefergegenstände oder Teile davon sind unentgeltlich nach Wahl des Vertriebspartners nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Vertriebspartner unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Vertriebspartners. 8.2 Zur Vornahme aller dem Vertriebspartner notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Vertriebspartner die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Vertriebspartner von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, trägt der Vertriebspartner von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes innerhalb der Bundesrepublik Deutschlandsowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus bzw. der Reparatur einschließlich angemessener Wegekosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 8.3 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vertriebspartner - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur einunerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 8.4 Der Vertriebspartner ist berechtigt, den Besteller im Falle von Mängeln an wesentlichen Fremderzeugnissen, die der Vertriebspartner im Liefergegenstand verwendet hat, wegen der Ansprüche auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zunächst auf die Service-Organisation der jeweiligen Hersteller zu verweisen, ohne dass hiermit eine Einschränkung der vom Vertriebspartner übernommenenGewährleistung verbunden ist. 8.5 Die Gewährleistung entfällt für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, vom Vertriebspartner nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Missachtung der Betriebs- und Wartungsvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile, die den Original- AMAZONEN-Ersatzteilen nicht entsprechen, oder durch biologische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind und die nicht vom Vertriebspartner zu verantworten sind. Rechtsmängel:8.6 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Vertriebspartner auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstandin für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Vertriebspartner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Vertriebspartner den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber im Innenverhältnis freistellen. 8.7 Die in Ziff. 8.6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungendes Vertriebspartners sind vorbehaltlich Ziff. 9.2 dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn a) der Besteller den Vertriebspartner unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet; b) der Besteller den Vertriebspartner in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und ggf. dem Vertriebspartner die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Ziff. 8.6 dieser Bedingungen ermöglicht; c) dem Vertriebspartner alle Abwehrmaßnahmeneinschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben; d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht sowie e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.8.8 Für gebrauchte Liefergegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Besteller Unternehmer ist. 9. Haftung 9.1 Wenn durch Verschulden des Vertriebspartners der Liefergegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitungfür Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziff. 8. und 9.2 dieser Bedingungen entsprechend. 9.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandensind, haftet der Vertriebspartner - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder Leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben/ Körper/ Gesundheit sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, die der Vertriebspartner arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat oder soweit wegen dieser Mängel der Vertriebspartner nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vertriebspartner auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbarenSchaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 10. VerjährungAlle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer-, verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang auf den Besteller, sofern dieser Unternehmer ist. Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Liefergegenstände, die nicht an einen Unternehmer geliefert werden, verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach Produkthaftungsgesetzgelten die gesetzlichen Fristen. 11. Sonstige VereinbarungenDer Vertriebspartner ist berechtigt, die bzgl. der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand 12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vertriebspartners. Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12.2 Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand nach Wahl des Vertriebspartners ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das am Sitz des Vertriebspartners zuständige Amts- oder Landgericht Chemnitz. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei allen Wechsel-, Scheck und sonstigen Urkundenprozessen, die mit der Lieferung in Zusammenhang stehen. Der Vertriebspartner kann auch am Gerichtsstand des Bestellers klagen. |
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